Rechtsprechung
BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 302 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bekanntwerden neuer gerichtlicher Entscheidungen); Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wegen seines Zustandekommens (Absprachen, nötiger Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes, keine Anwendung des Zweifelsgrundsatzes) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Betrug - Rechtsmittelverzicht - Revision - Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts - Wiedereinsetzung
- Judicialis
StPO § 47 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 44
Unkenntnis der Rechtsprechung als Wiedereinsetzungsgrund - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01
- BGH, 22.08.2001 - 1 StR 210/01
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99
Verständigung über Rechtsmittelverzicht
Auszug aus BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01
Die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1999 ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß auch ein Rechtsmittelverzicht Gegenstand der Erörterung mit der Strafkammer gewesen wäre (für diesen Fall vgl. BGHSt 45, 227, 230 f), oder daß sonst ein unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden wäre. - BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97
Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses - …
Auszug aus BGH, 27.06.2001 - 1 StR 210/01
Verfahrensverstöße müssen jedoch erwiesen sein und können nicht lediglich nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" unterstellt werden (vgl. speziell für den Ablauf von Gesprächen über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung BGH NStZ 1997, 561, NStZ 1993, 196 m.w.Nachw.).
- OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Auch das Bekanntwerden neuer gerichtlicher Entscheidungen oder eine andere rechtliche Bewertung vermögen ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu begründen (zu § 44 Satz 1 StPO so etwa BGH, Beschluss vom 27.06.2001 - 1 StR 210/01, juris; Beschluss vom 27.08.2003 - 1 StR 272/03, NStZ 2004, 162; Beschluss vom 03.03.2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 63; Beschluss vom 20.09.2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28;… Graalmann-Scheerer, in: Leipziger Kommentar zur StPO, Band 1, 27. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 53). - BGH, 29.11.2013 - 1 StR 200/13
Protokollierung von Verständigungsgesprächen (Protokollierung von Ergebnis und …
Der Umstand, dass das spätere Vorbringen auf neuerer Rechtsprechung beruht, würde daran nichts ändern (in vergleichbarem Sinne BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01 zur Frage, ob das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen Grundlage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sein kann). - BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03
(Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden …
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGHSt 16, 164, 167; 21, 4, 10;… Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 12; speziell zur Absprache: BGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01 - BA S. 4; Beschluß vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; siehe auch Senat NStZ 1994, 196). - BGH, 27.08.2003 - 1 StR 272/03
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungsfrist …
Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01;… siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). - OLG Frankfurt, 05.05.2010 - 3 UF 3/10
Zum Anwendungsbereich von § 17 II FamFG
Der BGH hat insofern in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von der bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder von der vorliegenden Entscheidung keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO gesehen (vgl. BGH 1. Strafsenat 1 StR 210/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 574/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 410/00; BGH 1. Strafsenat 1 StR 90/01; BGH 3. Strafsenat 3 StR 91/01; BGH 1. Strafsenat 1 StR 272/03; BGH 5. Strafsenat 5 StR 103/03 BGH NStZ 2004, 162).